Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit den Anzeige- und Berichtsrapporten überein. Überdies hat der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten (vgl. pag. 245 Z 34 ff.). Bei seiner zweiten Einvernahme am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Ferner hat H.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 detailliert, lebhaft und somit insgesamt glaubhaft den in Ziff. 6.2 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestätigt. Für das Gericht gilt somit der in Ziff. 6.2 angeklagte Sachverhalt als erstellt.