__ ordneten den Kopfstoss sowie den Tritt zeitlich vor der Verladung in das Patrouillenfahrzeug ein. In Abweichung zum angeklagten Sachverhalt erachtet die Kammer somit als erstellt, dass der versuchte Kopfstoss sowie der Tritt ins Knie von F.________ bereits auf dem Weg zum Patrouillenfahrzeug durch den Beschuldigten ausgeführt wurden. Den restlichen Sachverhalt er-