Währenddessen habe der Beschuldigte ihn mehrmals mit dem Wort «Vaffanculo» beschimpft. Daraufhin seien sie ins Patrouillenfahrzeug gestiegen und in die Polizeiwache .________ gefahren, wo der Beschuldigte in eine Zelle verbracht worden sei (pag. 133 f./II). Der Beschuldigte gestand den Vorfall zwar ein, machte jedoch keine detaillierten Angaben zum chronologischen Ablauf (pag. 119 Z. 36 ff./II und 381 Z. 11 f./VII). Aus den dargelegten Aussagen sowie aus dem Berichtsrapport vom 21. Januar 2021 geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Kopfnuss (recte Kopfstoss; die Beamten sprachen jeweils von einer Kopfnuss, wohingegen der Beschuldigte einen Kopfstoss bestätigte [vgl. pag.