34 Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen mehrheitlich an. Hinsichtlich des in der Anklageschrift umschriebenen, versuchten Kopfstosses ist hingegen in Abweichung der Vorinstanz Folgendes festzuhalten: D.________ führte der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, nachdem sie den Beschuldigten in das Polizeiauto nehmen wollten, habe sie die Autotüre geöffnet. Dann habe sie gerade noch gesehen, dass der Beschuldigte nach hinten wie ein Pferd ausgeschlagen habe. Sie glaube, er habe F.________ nicht richtig getroffen.