12.7.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Auf Sachverhaltsebene machte die Vorinstanz oberinstanzlich geltend, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe versucht, dem Polizisten F.________ im Fahrzeug eine Kopfnuss zu geben und ihn ins rechte Knie zu treten. Aus den Aussagen der Beteiligten ergebe sich aber, dass die versuchte Kopfnuss nicht im Auto passiert sein könne und er den Polizisten auch nicht getreten habe (pag. 391/VII). 12.7.5 Würdigung der Kammer Es kann vorab auf die Ausführungen betreffend AKS Ziff. I.6.1 im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 f. hiervor).