6.1 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestätigt. Die Vorbringen des Verteidigers, beim Beschuldigten habe es sich um einen die Faust schwingenden, rumtorkelnden Querulanten mit einem Alkoholproblem gehandelt, welcher nicht als Bedrohung habe wahrgenommen werden können, sind nicht zu hören (pag. 014/VII). Gerade alkoholisierte Personen weisen eine geringere Hemmschwelle auf und können unvorhersehbare Handlungen vollziehen. Überdies werde bestritten, dass eine Kopfnuss nicht habe gegeben werden können (pag. 15/VII). Die detaillierten Aussagen von F.________ widersprechen aber klar dieser Sachverhaltsschilderung.