Überdies hat der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt – mit Ausnahme einiger Details, an welche er sich nicht mehr habe erinnern können – grundsätzlich zugegeben (vgl. pag. 119/II Z 23 ff.). Bei seiner zweiten Einvernahme am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Schliesslich haben auch D.________ sowie F.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 übereinstimmend, detailreich sowie glaubhaft den in Ziff. 6.1 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestätigt.