_ vom 11. Januar 2021 (pag. 133 f./II) sowie die Einvernahme von D.________ sowie F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 (pag. 203 ff./VI und pag. 208 ff./VI). 12.7.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie erwog was folgt (pag. 111/VII, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit den Anzeige- und Berichtsrapporten überein. Überdies hat der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt – mit Ausnahme einiger Details, an welche er sich nicht mehr habe erinnern können – grundsätzlich zugegeben (vgl. pag.