Dass er dabei gegen den Willen der Berechtigten eingedrungen ist, ist angesichts der Tatsache, dass das Geschäft im Tatzeitraum aufgrund von Covid- 19-Massnahmen dauerhaft geschlossen war, geradezu notorisch. Die Kammer erachtet es folglich als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 30. März 2020, 15:00 Uhr und dem 30. April 2020, 10:00 Uhr in .________ .________, zum Nachteil der P.________ SA, gegen den Willen der Berechtigten in die Räumlichkeiten des Geschäfts P.________ eingedrungen ist.