Würdigung der Kammer Vorab wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zum Vorwurf des Diebstahls verwiesen (vgl. Ziff. 12.1.5 hiervor). Es wurde bereits ausgeführt, dass gestützt auf die gefundene Bierdose mit der anhaftenden DNA-Spur des Beschuldigten zweifelsfrei erwiesen ist, dass sich der Beschuldigte im Geschäft «P.________» aufgehalten hat. Dass er dabei gegen den Willen der Berechtigten eingedrungen ist, ist angesichts der Tatsache, dass das Geschäft im Tatzeitraum aufgrund von Covid- 19-Massnahmen dauerhaft geschlossen war, geradezu notorisch.