12.6.2 Beweismittel Zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts liegen der Kammer die gleichen Beweismittel wie zur Beurteilung des Vorwurfs des Diebstahls vor. Es wird entsprechend auf die in Ziff. 12.1.2 aufgeführten Beweismittel verwiesen. 12.6.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung einzig auf ihre Erwägungen unter III.2.1.3 zum Vorwurf des Diebstahls (pag. 109/VII, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.6.4 Würdigung der Kammer Vorab wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zum Vorwurf des Diebstahls verwiesen (vgl. Ziff.