12.5.4 Würdigung der Kammer Erneut kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Überdies hat der Beschuldigte diesen Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden (pag. 380 Z. 30; vgl. auch Ziff. 10 hiervor). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt. 12.6 Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. I.5.3)