Ferner lag ein im Oktober 2018 noch gültiges Hausverbot gegen den Beschuldigten vor (pag. 324/I). Bei der Einvernahme des Beschuldigten am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Basierend auf den Angaben im Anzeigerapport sowie der Erklärung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 06.10.2018 das Geschäft .________ .________ betrat, obwohl im am 11.12.2016 ein noch gültiges Hausverbot für das Betreten der .________ Filiale erteilt worden ist. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 5.2 gilt entsprechend als erstellt.