12.5.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und erwog das Folgende (pag. 108 f./VII, S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Anzeigerapport habe der Beschuldigte am 06.10.2018 den .________ .________ in Bern mit einer Flasche Wodka verlassen wollen, ohne diese zu bezahlen. Dabei sei er vom Sicherheitsdienst angehalten worden. Dies geht auch aus der Erklärung vom 06.10.2018 hervor (pag. 322/I). Ferner lag ein im Oktober 2018 noch gültiges Hausverbot gegen den Beschuldigten vor (pag.