380 Z. 21 ff.). Wie bereits im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung ausgeführt, kann auf das Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden (vgl. Ziff. 10 hiervor). Damit ist der angeklagte Sachverhalt betreffend AKS Ziff. I.5.1 im Einklang mit der Vorinstanz erstellt. 12.5 Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. I.5.2) 12.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 6. Oktober 2018 um 09:25 Uhr in .________, .________, .________ .________, in das Geschäft .________ .________ begeben, obwohl ihm am 11. Dezember 2016 ein Hausverbot für das Betreten der .