31 12.4.4 Würdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand, im Wohnmobil übernachtet zu haben. Er sei dort gewesen. Ein Somalier namens AD.________ habe ihn dort hingebracht und ihm gesagt, dass man dort übernachten könne. Deshalb habe er dort übernachtet und sei am nächsten Tag weggegangen (pag. 380 Z. 21 ff.).