] solchen DNA-Spuren kann auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erwägung III.2.1.3). Die Verteidigung beschränkte sich vorliegen darauf, geltend zu machen, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 5.1 mit der rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt worden (vgl. hierzu bereits Erwägung II.1). Sie äussert sich entsprechend nicht dazu, wie sonst die DNA des Beschuldigten – wenn nicht bei der Tat – hätte ins Wohnmobil kommen können. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift gilt somit als erstellt.