Bezüglich der Berücksichtigung der Einvernahmen aufgrund der fehlenden Parteiöffentlichkeit kann auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. Erwägung III.2.2.3). Auch hier kann die Frage aber offengelassen werden, zumal die DNA- Auswertungsresultate des Rapports des Kriminaltechnischen Dienstes ergeben haben, dass sich insbesondere der Beschuldigte sich im erwähnten VW-Bus aufgehalten hat oder zumindest mit den erwähnten Spurenträgern in Berührung gekommen ist (pag. 066/IV). Bezüglich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur [sic!] solchen DNA-Spuren kann auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erwägung III.2.1.3).