108/VII, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Einvernahme am 11.07.2018, im Fahrzeug gewesen zu sein – er habe dieses noch nie gesehen (pag. 084 ff./IV Z 82, 100). Bei seiner zweiten Einvernahme am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). AF.________ sagte anlässlich ihrer Einvernahme am 29.08.2018 aus, dass der Beschuldigte nie im Wohnwagen gewesen sei (pag. 099/IV Z 24).