12.3.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, der Schaden sei ungenügend beziffert und belegt worden. Weiter werde die Täterschaft des Beschuldigten bestritten, zumal dieser klar verneint habe, dass er für die Sachschäden verantwortlich sei (pag. 390/VII). 12.3.5 Würdigung der Kammer Wie vor erster Instanz ist auch oberinstanzlich die Täterschaft des Beschuldigten bestritten. Aufgrund der Parallelität der Vorfälle kann vorab auf die Ausführungen zum Vorwurf des Diebstahls verwiesen werden (vgl. Ziff. 12.1.5. hiervor).