Entsprechend hat als erstellt zu geltend, dass durch das gewaltsame Öffnen sowohl der Türe als auch der Kasse sowie dem Kasten ein Schaden entstanden ist. Bezüglich der Ausführungen zur Täterschaft ist auf die unter Erwägung III.2.1.3 gemachten Ausführungen zu verweisen. Folglich ist auf diesen gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift abzustellen und der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.