105 f./VII, S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der angeklagten Sachbeschädigung kann dem Anzeigerapport vom 20.07.2020 (pag. 024/V) entnommen werden, dass die Schiebetür nach deren Aufwuchten mit einem Flachwerkzeug nicht mehr richtig funktionierte. Ferner sei auch die Registrierkasse sowie ein Schlüsselkasten aufgewuchtet worden. Überdies finden sich im Rapport auch die geschätzten Schadenssummen. Entsprechend hat als erstellt zu geltend, dass durch das gewaltsame Öffnen sowohl der Türe als auch der Kasse sowie dem Kasten ein Schaden entstanden ist.