Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden, dass er etwas «Kleines kaputt gemacht» habe. Er sei so verärgert und betrunken gewesen (pag. 380 Z. 12 ff.). In Kombination mit den Erkenntnissen aus dem Anzeigerapport, aus welchem die Beschädigung des Abfalleimers sowie des Wandspiegels hervorgeht (pag. 313/II) und den Aussagen von J.________, welcher zumindest die Beschädigung des Wandspiegels bestätigte (pag. 219/VI Z. 7 ff.), kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt angesehen werden.