12.2.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung moniert, von dem angeblich zerstörten Abfalleimer und der zerstörten Scheibe gebe es keine Bilder in den Akten, es sei einzig eine Beschädigung des Eimers vermerkt. Entweder sei der Eimer – wie angeklagt – zerstört oder eben beschädigt, dies sei nicht das Gleiche. Sein Klient habe einzig zugegeben, etwas «Kleines» zerstört zu haben. Was genau beschädigt worden sei, sei daher nicht erstellt (pag. 390/VII). 12.2.5 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen.