Aufgrund der Übereinstimmung sowohl der Aussagen des Polizisten J.________ mit dem Anzeigerapport als auch der Tatsache, dass der Beschuldigte selbst die Sachbeschädigung eingestanden hat, ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, zugetragen hat. Es kann nicht gesagt werden, dass der Vorfall dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei (pag. 013 f./VII), zumal dieser diesen auch bestätigt hat. Entsprechend ist auf diesen gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift abzustellen und der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.