Anlässlich der Einvernahme von J.________ am 21.07.2022 bestätigte dieser, dass in der Garderobe ein Spiegel kaputt gewesen sei. Die restliche Tatbestandsaufnahme habe der Kollege, vermutlich telefonisch, durchgeführt (pag. 219/VI Z 7 ff.). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 10.09.2020 überdies, dass er «ein Fenster zerschlagen» habe (pag. 318/II Z 57 f.). Aufgrund der Übereinstimmung sowohl der Aussagen des Polizisten J.___