, S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Anzeigerapport vom 29.11.2020 kann relativ wenig zur vorgeworfenen Sachbeschädigung entnommen werden. Der Beschuldigte sei den Polizisten schwankend entgegengelaufen und habe zusammenhangslose Sätze gesprochen. Zudem sei mit dem zuständigen Betreuer sowie Melder des Vorfalles, Herrn AE.________, über den Vorfall gesprochen worden. Dieser habe angegeben, dass der Beschuldigte im Duschraum randaliert und dabei einen Abfalleimer sowie einen Wandspiegel zerstört habe.