Hinzu kommt, dass die konkret gestohlenen Gegenstände (zwei Babyphones, ein Mobile, eine Kinderjacke, vier Trainerhosen) vom Beschuldigten weder selber gebraucht werden können, noch sind sie geeignet, auf der Gasse einen raschen und hohen Verkaufserlös zu generieren, was wiederum gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der gefunden DNA-Spur des Beschuldigten an der Bierdose einzig mit Sicherheit gesagt werden kann, dass er sich im Geschäft aufgehalten hat. Das gestohlene Diebesgut kann ihm mangels entsprechenden Beweises nicht zugerechnet werden.