Insofern erscheint es durchaus zweifelhaft, ob der Beschuldigte tatsächlich der Täter bzw. Tatbeteiligter am Diebstahl war. Hinzu kommt, dass die konkret gestohlenen Gegenstände (zwei Babyphones, ein Mobile, eine Kinderjacke, vier Trainerhosen) vom Beschuldigten weder selber gebraucht werden können, noch sind sie geeignet, auf der Gasse einen raschen und hohen Verkaufserlös zu generieren, was wiederum gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht.