(AKS Ziff. I.10) sowie einer bereits erfolgten Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls im Dezember 2016, richtet sich seine wiederholte Delinquenz grundsätzlich nicht gegen fremdes Eigentum, sondern vielmehr gegen Behörden und Beamte, welche er beschimpft, bedroht und tätlich angeht. Daneben missachtet er seine Ausgrenzung und benimmt sich – jeweils nach dem Konsum von Alkohol und Drogen – unanständig und unangepasst. Er scheint jedoch trotz seiner misslichen Lage seinen Lebensunterhalt nicht mit regelmässigen (Laden-) Diebstählen zu bestreiten.