37 Z. 82 ff./V). Diese Aussagen stimmen somit mit seinen früheren Aussagen überein. Insofern bestehen für die Kammer doch gewisse Zweifel daran, dass das im Ladengeschäft aufgefundene Handy tatsächlich dem Beschuldigten gehört hat, wenn ihm seines Anfang September gestohlen wurde. Hinzu kommt, dass der Einbruchsdiebstahl nicht wirklich zum «modus operandi» des Beschuldigten passt. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Diebstahls eines Deodorants im .________ (AKS Ziff.