den. Das im Laden aufgefundene Handy konnte dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden (pag. 27/V). Dem Anzeigerapport lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche konkreten Abklärungen von der Polizei diesbezüglich getätigt wurden, was dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen darf. Dass es sich dabei aber um das Handy des Beschuldigten gehandelt hat, darf mit Blick auf dessen Aussagen