Gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann, dass bei ihm kein Diebesgut gefunden wurde, wobei auch sein Spint durch die Polizei durchsucht wurde (pag. 27/V). Dabei muss allerdings festgehalten werden, dass der Beschuldigte erst am 22. September 2020 angehalten und kontrolliert wurde, während der Einbruch bereits am 30. März 2020 festgestellt wurde, also rund ein halbes Jahr vorher. Insofern kann der Umstand, dass beim Beschuldigten kein Deliktsgut aufgefunden wurde, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt wer-