12.4 hiernach). Der Einbruch könnte mithin schon vorher stattgefunden haben und die Kasse könnte schon vorher leer gewesen sein, bevor der Beschuldigte sich in das Geschäftslokal begab, um dort zu übernachten. Immerhin war das Geschäft wegen der Covid-19-Massnahmen über längere Zeit geschlossen und wurde während dieser Zeit bis zum Bemerken des Einbruchdiebstahls während rund einem Monat nicht durch das Personal betreten. Gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann, dass bei ihm kein Diebesgut gefunden wurde, wobei auch sein Spint durch die Polizei durchsucht wurde (pag.