379 Z. 15 ff./VII). Ob dies zum Tatzeitpunkt war, oder nicht, kann nicht gesagt werden. Aus dem Anzeigerapport ergibt sich nicht, wann der Einbruch stattgefunden hat. So erscheint es denkbar, dass der Beschuldigte als Obdachloser an dieser Örtlichkeit übernachtete, ohne selber die Sachbeschädigung oder den Diebstahl begangen zu haben – ähnlich, wie er dies auch beim Vorfall vom 29. Mai 2018 (AKS Ziff. I.5.1), als er in einem fremden Wohnwagen übernachtete, getan hat (siehe dazu Ziff. 12.4 hiernach).