Das Auffinden einer Bierdose des Beschuldigten hat in Bezug auf die beim Diebstahl nachzuweisende Wegnahme von Deliktsgut und auf das Beschädigen von Inventar/Gegenständen bei der Sachbeschädigung alleine keine hohe Beweiskraft. Wie gesagt, ist damit nach den hiervor zitierten Grundsätzen zum Indizienbeweis (vgl. Ziff. 9 hiervor) einzig erstellt, dass der Beschuldigte vor Ort war. Dass er – zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt – dort war und Bier getrunken hatte, gab der Beschuldigte sodann auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu, während er den Vorwurf des Diebstahls vehement von sich wies (pag. 379 Z. 15 ff./VII).