11 hiervor) – in grossen Mengen. Er hat sich demnach ohne Zweifel im Ladenlokal aufgehalten und damit – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – einen Hausfriedensbruch begangen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist damit aber nicht ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte auch den Diebstahl und die Sachbeschädigung begangen hat. Der Beschuldigte bestritt die Tat von Anfang an. Das Auffinden einer Bierdose des Beschuldigten hat in Bezug auf die beim Diebstahl nachzuweisende Wegnahme von Deliktsgut und auf das Beschädigen von Inventar/Gegenständen bei der Sachbeschädigung alleine keine hohe Beweiskraft.