Der Beschuldigte war demzufolge die einzige Person, die von dieser Dose getrunken hatte. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand die Dose des Beschuldigten in den Laden gebracht hat, ohne selber davon zu trinken, kann zusammen mit der Vorinstanz als äusserst gering bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass das Geschäft zu Beginn der Covid-19- Massnahmen geschlossen war und erst bei Meldungseingang des Einbruchs wieder durch das Personal betreten wurde (pag. 24/V). Der Beschuldigte hat weder