12.1.5 Würdigung der Kammer Zusammen mit der Vorinstanz ist auch die Kammer der Ansicht, dass die DNA- Spur, auch wenn sie das einzige Indiz für die Täterschaft darstellt, genügen muss, um zu beweisen, dass sich der Beschuldigte im Geschäft aufgehalten hat: Auf der Dose befand sich nachweislich eine reine DNA-Spur aus Speichel des Beschuldigten (16/16 Loci) und kein Mischprofil (vgl. pag. 31/V). Der Beschuldigte war demzufolge die einzige Person, die von dieser Dose getrunken hatte.