12.1.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügte oberinstanzlich, aufgrund der vorliegenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, sei davon auszugehen, dass er nichts gestohlen habe. Die damit zusammenhängende Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch seien folglich auch nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Die DNA-Spur sei an einem transportablen Gegenstand festgestellt worden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bierdose herumgereicht oder transportiert worden sei. Sie reiche für sich alleine nicht für einen Schuldspruch (pag. 390/VII). 12.1.5 Würdigung der Kammer