Lassen die Indizien aber den Schluss zu, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt, verletzt dies die Unschuldsvermutung nicht. Anders als gemäss dem Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegt, wurde der Beschuldigte bereits sechs Monate danach befragt (vgl. pag. 035/V: am 22.09.2020). Beim Beschuldigten handelt es sich erwiesenermassen um einen starken Trinker – der DNA-Fund auf einer Bierdose erstaunt entsprechend nicht.