Hätte er die Nummer mitgeteilt, so hätte überprüft werden können, ob es sich um sein Mobiltelefon handelt – falls nicht, wäre dies ein entlastendes Indiz gewesen. Der von der Verteidigung zitierte Entscheid 6B_47/2018 vom 20.09.2018 wies eine spezielle Sachlage auf und sagte im Ergebnis einzig, was ohnehin in jedem Strafverfahren gilt: der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld beweisen. Lassen die Indizien aber den Schluss zu, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt, verletzt dies die Unschuldsvermutung nicht.