Der Beschuldigte bestritt zudem, sich am Tatort aufgehalten zu haben, führte aber nicht aus, wo er sich stattdessen aufgehalten hat. Zum Mobiltelefon sagte er aus, dass ihm seines gestohlen worden sei, wollte sich aber nicht an seine letzte Telefonnummer erinnern können. Aufgrund seiner Weigerung, seinen Anwalt an die Hauptverhandlung zu begleiten, konnte der Beschuldigte infolge Säumnis nicht ergänzend befragt werden. Hätte er die Nummer mitgeteilt, so hätte überprüft werden können, ob es sich um sein Mobiltelefon handelt – falls nicht, wäre dies ein entlastendes Indiz gewesen.