Entsprechend scheint der Beschuldigte die einzige Person gewesen zu sein, welche von der Dose getrunken hat. Dass jemand eine von einer anderen Person angetrunkene Bierdose zu einem Einbruchdiebstahl hätte mitbringen sollen und zudem nicht selbst davon trinkt – was eine blosse Verwechslung der Dosen wohl ausschliesst –, scheint unwahrscheinlich und auch der Beschuldigte bringt keine entsprechenden Anhaltspunkte vor (vgl. LANGENEGGER, ius.focus 2020, Heft 11, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 6B_889/2020 vom 25.09.2020).