Zum andern handelt es sich bei einer DNA-Spur an einer Bierdose nicht um einen flüchtigen Zellträger, welcher leicht vom Wind verweht oder verbreitet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2020 vom 25.09.2020 E. 4.2; im Entscheid sagt das Bundesgerichts im Übrigen nicht, dass die Täterschaft nicht auch als erwiesen hätte angeschaut werden können. Entscheidend sei allein, ob – trotz der DNA – nach vollziehbare Zweifel an der Täter-