Zum einen ist das Geschäft zu Beginn der Covid-19-Massnahmen geschlossen und erst bei Meldungseingang des Einbruchs wieder durch das Personal betreten worden (pag. 024/V). Es ist entsprechend sehr unwahrscheinlich, dass die Dose seit Massnahmenbeginn und über einen Monat danach im Geschäft stand. Zum andern handelt es sich bei einer DNA-Spur an einer Bierdose nicht um einen flüchtigen Zellträger, welcher leicht vom Wind verweht oder verbreitet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2020 vom 25.09.2020 E. 4.2;