Zwar ist vorliegend nicht vollständig auszuschliessen, dass die fragliche Bierdose auch unabhängig vom Einbruchdiebstahl in das Ladengeschäft gelangt sein kann oder drittplatziert worden ist. Die Verteidigung des Beschuldigten beschränkte sich anlässlich ihres Plädoyers auf die Ausführung, dass die DNA alleine als Beweis nicht genüge und die Dose als beweglicher Gegenstand auch sonst wie ins Geschäft habe gelangen können (pag. 013/VII). Letzteres wird – wie gesagt – vom Gericht grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.