Der vorliegend einzige Hinweis, welcher auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten schliessen lässt, ist die am Tatort gefundene Bierdose mit dessen DNA-Spur, zumal das Mobiltelefon ihm nicht zugewiesen werden konnte und auch die Durchsuchung seines Spinds ergebnislos verlief. Mit Blick auf die Rechtsprechung kann aber auch ein einziges Indiz – wie vorliegend – sehr wohl ausreichend sein, um die Täterschaft eines Beschuldigten bejahen zu können. Dies obwohl DNA-Spuren nicht per so Beweis für die Täterschaft des Spurengebers sein müssen, weshalb die Beweiskraft entsprechend zu würdigen ist.