der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass im Innern des Geschäfts eine geöffnete Bierdose sowie ein Mobiltelefon sichergestellt werden konnten (pag. 023/V). Die von der Dose sichergestellte biologische Spur konnte durch den Kriminaltechnischen Dienst dem Beschuldigten zugeordnet werden, was dieser in seinem Bericht vom 28.05.2020 (pag. 029 ff./V) festhielt. Der Beschuldigte sei gemäss dem Anzeigerapport sodann am 22.09.2020 angehalten worden. Eine Durchsuchung seines Spinds in der Kollektivunterkunft in .________ (pag. 045/V) habe keine Sicherstellungen ergeben.