24 12.1.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die am Tatort aufgefundene DNA-Spur auf der Bierdose als einziges Indiz die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt. Sie hält hierzu Folgendes fest (pag. 100 ff./VII, S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass im Innern des Geschäfts eine geöffnete Bierdose sowie ein Mobiltelefon sichergestellt werden konnten (pag.